KjG: "Echter Jugendmedienschutz geht anders"

Jugendmedienschutzstaatsvertrag stoppen
  • KJG

In der aktuellen Diskussion über die Ratifizierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) durch die Länderparlamente bekräftigt die KjG ihre Position: „Die Sicherheit, die die geplante Novelle verspricht, ist nur eine trügerische. Hingegen stellt sie Jugendliche bei ihren eigenen Aktivitäten im Internet vor unüberwindbare Hürden“, so Lisa Eisenbarth, Bundesgeschäftsführerin der KjG. „Wirksamen Jugendschutz erreicht man nicht durch technische Lösungen, sondern nur indem man die Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen, Eltern, LehrerInnen und BetreuerInnen stärkt.”

 

Das Gesetz sieht vor, dass ab 2011 Inhalte im Internet gemäß den Altersstufen des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet werden können. Mit Hilfe von Jugendschutzprogrammen sollen dann diese Alterskennzeichnungen ausgelesen und Inhalte entsprechend den Alterstufen gefiltert werden.

 Besonders die Alterskennzeichnung von Inhalten kritisiert die KjG: „Für Menschen, die privat Inhalte ins Netz stellen, ist eine korrekte Bewertung, ob ein Inhalt für 6-, 12-, 16- oder 18-Jährige entwicklungsgefährdend ist, nicht rechtssicher oder nur zu hohen Kosten zu leisten.“ Bei dem zu erwartenden Einsatz von Filter-Programmen in Familien, Schulen und Jugendeinrichtungen werde aber eine solche Kennzeichnung praktisch zur Pflicht: Um ihr Publikum zu erreichen wären Jugendliche, aber auch Vereine und Jugendgruppen, Jugendverbände und Träger der Jugendhilfe gezwungen, ihre Inhalte mit Altersangaben zu versehen.

 

Dagegen erleichtere die Novelle das Verfahren für Anbieter entwicklungsgefährdender Inhalte: Wo das bestehende Gesetz von ihnen eine zugangsgesicherte Altersverifikation der NutzerInnen verlangt, würde nun eine Alterskennzeichnung der Inhalte ausreichen. Abgesehen davon seien viele entwicklungsgefährdende Inhalten im Ausland gehostet und blieben von den Regelungen unberührt.

 

„Für Jugendliche ist das Internet das wichtigste Kommunikationsmedium. Durch die Regelungen der Novelle werden sie in ihren Teilhabe- und Entwicklungschancen erheblich eingeschränkt. Dabei gilt die im Grundgesetz Artikel 5 garantierte Informationsfreiheit genauso für Kinder und Jugendliche“, erläutert Lisa Eisenbarth die Haltung der KjG.

Die Position der KjG steht als pdf-Dokument auf www.kjg bereit.

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